Angaben gemäß § 5 TMG:
ROKA Kunststoff- und Anlagenbau GmbH
Rockenberger Weg 5
35510 Butzbach
Sitz der Gesellschaft: 35510 Butzbach
Fachbetrieb nach WHG
Vertreten durch:
den Geschäftsführer Dipl. Ing. Günter Rolf Wagner
Kontakt:
Telefon: 0 60 33 / 97 13 66
Telefax: 0 60 33 / 97 13 65
E-Mail: info@roka-wasseraufbereitung.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Friedberg
Registernummer: HRB 2686
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE177414261
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Bankverbindung:
Sparkasse Oberhessen
IBAN:DE25518500790001012010
SWIFT-BIC:HELADEF1FRI
Volksbank Butzbach
IBAN: DE71518614030000249696
SWIFT-BIC: GENODE51BUT
Gestaltung & Umsetzung
CTC-European Marketing
Quellenweg 12
63637 Lettgenbrunn-Jossgrund
Telefon: +49 60 59 / 90 67 – 123
Telefax: +49 60 59 / 90 67 – 133
EMail: info@ctc-media.de
Web: www.ctc-media.de
Bildquellen
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Einkaufsbedingungen der ROKA Kunststoff- und Anlagenbau GmbH
1. Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil der Bestellung. Entgegenstehende oder abwei-chende Lieferbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, dass die ROKA GmbH im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen die Bestellungen zu Festpreisen frei genannter Lie-feradressen. Das Versand- und Transportrisiko trägt der Lieferant. Jegliche Korrespondenz ist mit den Bestellangaben zu versehen.
3. Bestellungen sind vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Eine Änderung des Bestellumfangs berechtigt die ROKA GmbH die Lieferung zurückzuweisen und vom Vertrag zurückzutreten. Maß-gebend für die Abrechnung sind, die von der ROKA GmbH nach Anlieferung festgestellten Stück-zahlen, Gewichte und Maße. Teillieferungen sind nur nach Genehmigung oder auf Anforderung der ROKA GmbH zulässig.
4. In den Rechnungen sind Netto Warenwerte und die Umsatzsteuer mit Angabe der Steuersätze gesondert auszuweisen. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen.
Rechnungen sind, getrennt von der Warenlieferung, frühestens am Tage des Eingangs der Ware zuzustellen.
Rechnungen sind nur nach erfolgter Gesamtlieferung zu stellen.
Sie dürfen keinesfalls den Sendungen beigefügt werden.
Anzahlungen und/oder Vorauskasse sind grundsätzlich nicht erlaubt.
In Ausnahmefällen können, nach vorhergehender Vereinbarung, Anzahlungen und Teilzahlungen, bei Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Bruttobetrages der Anzahlungsrech-nung, gestattet werden.
Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Prüfung und Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung und sind, soweit nicht andere Bedingungen schriftlich festgelegt werden, nach Wahl der ROKA GmbH innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 90 Tagen netto zahlbar.
Fristauslösend ist der Rechnungszugang, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits Erfüllung der Ge-samt- Leistungs-/Lieferverpflichtung eingetreten ist.
Im Falle einer Leistungs-/Liefererfüllung nach Rechnungseingang ist der Tag der Lieferung bzw. der Erfüllung maßgebend für die Zahlungsfrist.
Im Falle von Teillieferungen ist fristauslösend das Eintreffen des gesamten Bestellumfangs.
5. Die Lieferzeit läuft ab dem Bestelltag. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lie-ferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Leistung/Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unbe-rührt.
Sobald der Lieferant erkennt, dass die Leistung/Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig er-folgen kann, hat er der ROKA GmbH dies unverzüglich, mit Angabe der Gründe und der
Dauer der Verzögerung, schriftlich anzuzeigen. Seine Haftung für Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
6. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Leistungs-/ Liefergegenstand keine, seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, sondern den in der Beschaffenheit angegebenen bzw. vereinbarten Bedingungen, sowie den zugesicherten Eigenschaften, den all-gemein anerkannten Regeln der Technik, sowie den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Ar-beitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, eine wirk-same Qualitätssicherung durchzuführen, aufrecht zu erhalten und der ROKA GmbH nach Auffor-derung nachzuweisen. Die ROKA GmbH ist berechtigt, die vom Lieferanten durchgeführte Art
und Weise der Qualitätssicherung jederzeit zu überprüfen. Entspricht der Leistungs-/Liefergegenstand nicht der vertraglich vereinbarten Qualität, Menge und / oder Güte, kann die ROKA GmbH nach ihrer Wahl die ihr gesetzlichen zustehenden Rechte geltend machen. Unter Ausschluss des § 377 HGB
behält sich die ROKA GmbH ein 2-monatiges Rügerecht ab Empfang der Ware bzw. ab Entde-ckung versteckter Mängel vor.
Die Mängelverjährungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre nach Abnahme der Leistung/Lieferung durch die ROKA GmbH. Sie endet, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wur-de, spätestens 2 ½ Jahre nach vollständiger Lieferung des gesamten Bestellumfangs des konkre-ten Auftrags. Die Mängelverjährungsfrist für Lieferungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwen-dungsweise für den Einsatz in einem Bauwerk bestimmt sind, beträgt 5 Jahre ab Einbau der Mate-rialien im Bauwerk, maximal 5 ½ Jahre nach Lieferung der Materialien.
Bei Mängelrügen verlängert sich die Mängelverjährungsfrist um die zwischen der Mängelrüge und der Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ausgetauscht, beginnt die Mängelverjährungsfrist erneut.
Bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.
Ist die Ursache für den Mangel ohne Analysen etc. nicht feststellbar, so ist die ROKA GmbH be-rechtigt alle Schadenserforschungskosten in Rechnung zu stellen, wenn nach diesen feststeht, dass der Lieferant den Schaden zu vertreten hat. Im Übrigen findet § 203 BGB ab Zusendung der Mängelanzeige durch die ROKA GmbH Anwendung.
Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Versuch der Nacherfüllung fehlschlägt. Die aufgrund der Mängelverjährungsfrist beanstandeten Teile bleiben bis zur Ersatzlieferung zur Verfügung der ROKA GmbH. In dringenden Fällen, bei Säumnis oder Erfolglosigkeit des Lieferan-ten in der Nacherfüllung kann die ROKA GmbH die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltung der §§ 439
Abs. 4, 635 Abs. 4 BGB wird ausgeschlossen.
7. Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung, sowie deren Ausführung sind nur mit schriftlichem Einverständnis der ROKA GmbH übertragbar. Forderungen des Lieferanten gegen der ROKA GmbH dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der ROKA GmbH abgetreten werden. Der Liefe-rant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung des Leistungs-/ Liefergegenstandes Patente, Lizenzen und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Bestellunterlagen der ROKA GmbH sowie die daraus herrührenden Erkenntnisse und Erfahrungen sind streng geheim zu halten.
8. Sind für den Leistungs-/Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant sämtliche sachlichen und personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat der ROKA GmbH die Prüfbereitschaft mindestens 1 Woche vor Versand verbindlich in schriftlicher Form anzuzeigen und mit der ROKA GmbH einen Prüftermin zu vereinbaren. Sind infolge der Missachtung des vereinbarten Termins oder festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten, einschließlich Bearbeitungskosten und sonstige bei der ROKA GmbH entstandenen Kosten.
9. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Grundsätzlich hat der Lieferant ge-fährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Begleitpapiere müssen entsprechend ausgestellt sein. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrif-ten entstehen. Er ist auch für die Einhaltung der Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten verantwortlich.
10. Alle Zeichnungen, Richtlinien, das Urheberrecht an Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie an sonstigen Unterlagen, die die ROKA GmbH dem Lieferanten für die Herstellung des Leis-tungs-/Liefergegenstandes zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum der ROKA GmbH.
Sie dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugäng-lich gemacht werden. Auf Verlangen sind der ROKA GmbH alle Unterlagen, einschließlich eventu-eller Abschriften und Vervielfältigungen, unverzüglich herauszugeben.
11. Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von der ROKA GmbH unter Berücksichti-gung des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
12. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die – in der Bestellung angegebene -Empfangsstelle.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz der ROKA Kunststoff- und Anlagenbau GmbH, 35510 Butzbach.
13. Durch Annahme dieses Auftrages werden die vorstehenden Bedingungen vorbehaltlos aner-kannt. Anderslautende Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Fassung: Januar 2013
Firmenadresse
ROKA Wasseraufbereitung GmbH
Rockenberger Weg 5
35510 Butzbach
Tel.: 0 60 33 / 97 13 66
Fax: 0 60 33 / 97 13 65
info@roka-wasseraufbereitung.de
www.roka-wasseraufbereitung.de
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